Unser Service für Sie

Geldwäscheprävention

Wir beraten und unterstützen Sie, ob in Ihrem Unternehmen explizite Verpflichtungen zur Geldwäschebekämpfung bestehen und wenn ja welche Verpflichtungen das sind. Darüber hinaus erarbeiten wir mit Ihnen Mechanismen für Ihr Unternehmen, mit derer eine wirksame Geldwäscheprävention in Ihrem Unternehmen gewährleistet wird.

Im Übrigen stehen wir Ihnen in allen weiteren Angelegenheiten hinsichtlich  der Prävention der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung beratend zur Seite.

Zudem halten wir Sie über aktuelle rechtliche Änderungen auf dem neuesten Stand, sodass auch in Zukunft die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert und die Einhaltung rechtlicher Vorgaben in Ihrem Unternehmen garantiert werden kann.

Sie brauchen eine Ersteinschätzung? Kontaktieren Sie uns.

 

Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Unternehmen schwerwiegende Folgen haben. Der wirtschaftliche Schaden, den die Betroffenen im Geldwäschefall nicht selten erleiden, ist dabei nicht das einzige Problem. Für Pflichtverletzungen nach dem GwG, die keines direkten Bezugs zu einer Geldwäschestraftat bedürfen, können bei leichtfertigen oder vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden, je Einzelfall. Je nach Schwere des Verstoßes kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes betragen.

Zoll.de

FAQs Geldwäscheberater

verpflichtet sind insbesondere:

  1. Aus dem Finanzsektor:
  • Agenten für Zahlungsdienste und E-Geld (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GwG)
  • Selbstständige Gewerbetreibende im Bereich Zahlungsdienste / E-Geld (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 GwG)
  • Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG)
  1. Aus dem Nicht-Finanzsektor:
  • Versicherungsvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG)
  • Rechtsbeistände (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG)
  • Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhänder (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG)
  • Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG)
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG)
  • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)
  1. Wirksames Risikomanagement nach § 4 GwG

Als Verpflichteter müssen Sie über ein wirksames Risikomanagement nach § 4 GwG verfügen. Das Risikomanagement umfasst die Risikoanalyse nach § 5 GwG und interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG.

Ausnahmen von der Pflicht zur Einführung eines wirksamen Risikomanagements bestehen für:

  • Mietmakler, Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, wenn eine Transaktion die Bargeldgrenze von 10.000 € nicht übersteigt, und
  • Bei Transaktionen über hochwertige Güter wie z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Kunstgegenstände und Kraftfahrzeuge, wenn eine Barzahlung die Grenze von 2.000 € nicht übersteigt.

 

 

  1. Risikoanalyse nach § 5 GwG

Im Rahmen der Risikoanalyse nach § 5 GwG erfolgt eine Ermittlung und Bewertung potenziell bestehender Risiken hinsichtlich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung im Unternehmen. Für die Bewertung potenzieller Risiken kann die Anlage 1 und Anlage 2 des Geldwäschegesetzes sowie die nationale Risikoanalyse des Bundesministeriums für Finanzen herangezogen werden.

Die individuelle Analyse dient der Erkennung typischer Gefahren, um Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungen zu verhindern („Problem erkannt, Gefahr gebannt“).
Das Ergebnis der Bewertung ist zu dokumentieren. Die Risikobewertung ist regelmäßig, beispielsweise jährlich, auf Änderungen zu überprüfen und ggfs. zu aktualisieren.

  1. Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG

Überdies sind interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG zu treffen, um das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu reduzieren.

Der § 6 GwG enthält eine beispielhafte Auflistung geeigneter Sicherungsmaßnahmen wie u.a.:

  • Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf Umgang mit Risiken, der Erfüllung von Meldepflichten nach § 43 GwG und anderer geldwäscherechtlichen Vorgaben (B. Compliance Managementsystem)
  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragen und
  • Maßnahmen im Hinblick auf die eigenen Mitarbeiter wir beispielsweise die Unterrichtung und Sensibilisierung der Mitarbeiter in Bezug auf Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie deren Überprüfung auf Zuverlässigkeit

 

  1. Allgemeine Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG

Außerdem sind allgemeine Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG einzuhalten.

  • Identifikationspflicht

Verpflichtete müssen ihre Geschäftspartner vor der Durchführung eines Geschäfts identifizieren und die Angaben verifizieren.

Insbesondere   sind   Daten   beispielsweise   durch   die   Vorlage   und   Kopie   des Personalausweises zu bestätigen.

Bei juristischen Personen ist ein Auszug aus dem Handelsregister anzufordern und hinsichtlich der Angaben des wirtschaftlich Berechtigten, ist ein Abgleich mit den Angaben im Transparenzregister vorzunehmen.

  • Unstimmigkeitsmeldungen

Sollten Auffälligkeiten auftreten, sind Verdachtsfälle bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (kurz: FIU) zu melden.

Eine Verdachtsmeldung ist beispielsweise dann abzugeben, wenn sich die von Ihrem Geschäftspartner angegebenen Informationen nicht mit den Angaben beispielsweise aus dem Transparenzregister decken.

Achtung! Eine Verdachtsmeldung ist zwingend abzugeben und die Transaktion für mindestens drei Werktage auszusetzen.

Erst nach Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft  oder nach Ablauf des dritten Werktags nach Abgabe der Verdachtsmeldung darf das​ Geschäft durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft die Durchführung nicht untersagt haben.

  • Überwachung des gesamten Prozesses
  • Außerdem ist die Transaktion über den ganzen Prozess auf Unstimmigkeiten zu kontrollieren und zu überwachen.

Sie sind verpflichtet einen ext. Geldwäschebeauftragten zu bestellen, wenn Ihr Unternehmen jedes der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Gewerblicher Handel mit folgenden hochwertigen Gütern: Edelmetalle (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge,
  • Der Handel mit diesen Rohstoffen machte im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als 50 % des Gesamtumsatzes aus (Hauptgeschäft),
  • Am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres waren insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt und
  • Unternehmen ist nach § 4 Absatz 4 GwG verpflichtet, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen.
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel benötigen stets einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter.

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Geldwäscheprävention sind in den unterschiedlichsten Gesetzen, wie dem Geldwäschegesetz (GwG) oder der Gewerbeordnung (GewO), Verordnungen und Richtlinien niedergeschrieben.

Wie so oft gilt: über alle Verpflichtungen einen Überblick zu behalten, bedarf einer genauen Kenntnis der Rechtslage. Die vielen verschiedenen und zum Teil über viele Gesetzestexte verstreute Verpflichtungen machen es den Verpflichteten nicht leicht zu erkennen, ob und in welchem Ausmaß sie ggfs. Handlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche vornehmen müssen.

“Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Unternehmen schwerwiegende Folgen haben. Der wirtschaftliche Schaden, den die Betroffenen im Geldwäschefall nicht selten erleiden, ist dabei nicht das einzige Problem. Für Pflichtverletzungen nach dem GwG, die keines direkten Bezugs zu einer Geldwäschestraftat bedürfen, können bei leichtfertigen oder vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden, je Einzelfall. Je nach Schwere des Verstoßes kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes betragen.”

(zoll.de)

Allein 2020 wurde das Geldwäschevolumen in Deutschland auf 320 Milliarden € geschätzt.

Deswegen wurden verstärkt Kontrollpflichten für Unternehmer hinsichtlich ihrer Vertragspartner eingeführt. Nahezu jeder Unternehmer ist gezwungen, verstärkt aufmerksam zu sein und die eigenen Geschäftspartner regelmäßig auf Unstimmigkeiten zu kontrollieren. Dies gilt vor allem für die Berufsgruppen Automobilhändler, Immobilienmakler, Juwelier, Betreiber eines Wettbüros oder Steuerberater.

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